Freiheit stirbt mit Sicherheit!

Was für Worte: Freiheit und Sicherheit. Gibt man diese Überschrift bei einer x-beliebigen Suchmaschine als Suchbegriff ein, erscheinen auf den ersten Ergebnisseiten (fast) nur Suchergebnisse, die man im politischen Spektrum links bis links-außen einordnen könnte. Ich denke, auch Menschen, die sich im gesunden Mittelfeld besagten Spektrums tummeln, sollten sich ruhig mal auf die Argumentation einlassen, die hier vertreten wird. Es erstaunt zumindest wieder mal, dass man schon in spezielle Nischen des Internets schauen muss, um z.B. über dieses Thema informiert zu werden.
Edit: Stimmt nicht, die Zeit-Online berichtete auch: http://www.zeit.de/online/2008/46/versammlungsrecht

Die Regierung Baden-Württembergs hat eine Reform des Versammlungsgesetzes beschlossen. Das neue Gesetz, welches am 1. Januar 2009 in Kraft treten soll, wird die schon jetzt bestehenden Einschnitte des Versammlungsrechtes weiter verschärfen. Das Versammlungsgesetz
orientiert sich inhaltlich an dem bayrischen Vorbild. Die Implementierung in Baden-Württemberg wundert indes nicht, steht doch das 60. NATO-Jubiläum im April nächsten Jahres an. Die Pläne der CDU geführten Regierung hatten und haben in Baden-Württemberg vielerorts breite Proteste zur Folge. So sind beispielsweise eine Reihe von Demonstrationen angekündigt.

Auch in Niedersachsen soll nun ein neues Versammlungsgesetz, in Anlehnung an das bayrische Modell, in Kraft treten. Hiermit spielen Bayern und Baden-Württemberg erneut eine Vorreiterrolle für repressive Gesetzesentwürfe. Es ist zu erwarten, dass weitere unionsgeführte Länder folgen werden.

Das Gesetz:

Im Folgenden eine Auswahl der massivsten und umstrittensten Änderungen:

1. Organisation von Versammlungen:

* Neben der Versammlungsleitung sollen nun auch Ordner_innen gezwungen werden ihre Personalien bei den Behörden anzugeben.
* Weiterhin soll das Kooperationsgebot (§ 4) „ausdrücklich geregelt und näher ausgestaltet“ werden. Im Klartext zwingt dieses Gebot Versammlungsleitung und Ordner_innen zur Zusammenarbeit mit der Polizei. Eine Pflicht zur Zusammenarbeit besteht indes für Behörden ausdrücklich nicht.

Beispiel: Ist die Polizei der Meinung, dass eine Situation zu eskalieren droht, kann diese die Versammlungsleitung und Ordner_innen auffordern die Versammlung zu beruhigen oder aufzulösen. Auch wenn diese die Situation anders einschätzen sind sie durch das Gesetz zur Mithilfe gezwungen, andernfalls können sie zur Verantwortung gezogen werden.

2. Im Vorfeld von Versammlungen:

* Das neue Gesetz räumt die Möglichkeit ein, Versammlungsleiter_innen und Ordner_innen „unter bestimmten Gründen abzulehnen“. Ordner_innen, die nach Ansicht der Behörde „ungeeignet“ erscheinen die Versammlungsleitung „zu unterstützen“, können ohne weiteres abgelehnt werden.

Beispiel: Diese Änderung legitimiert gesetzlich die Willkür von Behörden. Ist es im Interesse der Ordnungskräfte, dass eine Versammlung nicht oder unter erschwerten Bedingungen stattfindet, können diese einfach jede_n Ordner_in ablehnen.

3. Anmelden von Versammlungen:

* Im Gegensatz zur früheren Anmeldefrist von 48 Stunden müssen Versammlungen jetzt schon 72 Stunden vorher angemeldet werden. Weiterhin sollen mitgeführte Gegenstände wie Fahnen, Trommeln usw. im Vorfeld angegeben werden.

Beispiel: Spontane oder kurzfristig geplante und beschlossene Versammlungen sind dann kaum noch umzusetzen. Ferner unterliegen spezielle Aktionsformen massiven Einschränkungen.

4. Verlauf von Versammlungen:

* Die Polizei kann in Versammlungen eingreifen, sofern Anzeichen für „erhebliche Gefahren für Sicherheit und Ordnung“bestehen oder wenn der „Eindruck der Gewaltbereitschaft“ erweckt wird.Darüber hinaus darf sie präventiv filmen,fotografieren, Personalien aufnehmen und Einzelpersonen festnehmen(§ 19), diese zuvor illegitime aber gängige Praxis soll nun durch das Gesetz legalisiert werden.
* Außerdem tritt das so genannte Militanzverbot (§7) in Kraft. Wenn durch eine Versammlung der „Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt werden könnte“, kann die Polizei diese kurzerhand beenden.

Beispiel: Die Frage, wann Gewaltbereitschaft vorhanden ist, ist eine Frage der subjektiven Wahrnehmung. Hier besteht die Gefahr, dass Situationen von der Polizei (bewusst) falsch eingeschätzt werden und es zu unberechtigten Störungen und Festnahmen kommt.

5. Verbot und Einschränkungen von Versammlungen:

* Ein Grund warum eine Versammlung nach dem neuen Gesetz verboten werden kann ist das sogenannte Störungsverbot,nachdem eine andere Versammlung weder gestört, noch zu deren Störung aufgerufen werden darf.
* Ein weiterer Auslöser für das Verbieten oder der Einschränkung einer Versammlung ist die Anordnung, dass gleichrangige Rechte Dritter (§ 17) nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Beispiel: Findet ein Naziaufmarsch statt, kann eine Gegendemonstration als Störung angesehen und verboten werden. Durch die Anordnung die Rechte Dritter zu gewährleisten können beispielsweise Streiks verboten werden, da diese dem Wettbewerb des bestreikten Unternehmens schaden. Kundgebungen auf belebten Plätzen fallen potenziell auch unter diese Regelung.

6. Das neue Versammlungsgesetz als Eingriff in die Privatsphäre:

* Ab 2009 gilt schon eine Gruppe von zwei Personen als Versammlung.

Beispiel: Durch dieses Gesetz kann es passieren, dass man als Versammlung aufgefasst wird, obwohl man nur mit einem/einer Freund_in unterwegs ist und wegen Aussagen oder Handlungen zur Rechenschaft gezogen wird, die keineswegs in einem aktivistischen Kontext stehen.

Fazit:

* Die von dem Landtag beschlossene Reform des Versammlungsgesetzes bringt weitere massive Einschränkungen des Versammlungsrechts mit sich, die vor allem darauf abzielen unliebsamen und ungehorsamen Protest zu verunmöglichen. Das ein solches Gesetz etwa ein halbes Jahr bevor die NATO-Konferenz in Baden-Baden und Strasbourg stattfindet verabschiedet wird ist kein Zufall. „Dieser neuste Angriff auf die Möglichkeiten des gesellschaftlichen Protestes ist Teil einer autoritären Entwicklung der vergangenen Jahre, die gesellschaftliche Konflikte zunehmend repressiv durch den Ausbau von Polizei- und Überwachungsstaat zu unterdrücken versucht“, so der AK Antifa Mannheim. Das kürzlich vom Bund beschlossene BKA-Gesetz bekräftigt dies weiter.
* Die vagen Ausführungen im Gesetz selbst begünstigen stark eine behördliche Willkür gegenüber und eine Kontrolle des Protestes. Soziale Konflikte und Widerstand werden als ordnungspolitisches Problem wahrgenommen und entsprechend gehandhabt. Währenddessen wird staatlicherseits beständig an Möglichkeiten zur präventiven Aufstandsbekämpfung gefeilt. Das neue Versammlungsgesetz zielt genau in diese Richtung.

Quelle: http://de.indymedia.org/2008/11/234014.shtml [17.03.2015 Quellseite gibt es nicht mehr]

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